Wohnungsabmeldung /-ummeldung

Wohnungsabmeldung/ -ummeldung

Leistungsbeschreibung

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.

Eine Ummeldung muss dann erfolgen wenn Bürger innerhalb vom Schlitzerland die Wohnung wechseln.

An wen muss ich mich wenden?

An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt als: Einwohnermeldeamt)


Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands (Inland) müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen lediglich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde anmelden. Diese informiert dann im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.


Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind, abmelden.

 

Sie können dies aber auch bei der Meldebehörde tun, in deren Zuständigkeitsbereich die aufgegebene Wohnung fällt. Sie wird den Vorgang dann an die zuständige Meldebehörde weiterleiten.


Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies grundsätzlich ebenfalls gegenüber der Meldebehörde erklären, bei der Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind. Auch diese Änderung (z. B. bisherige Nebenwohnung soll nun Hauptwohnung werden und die bisherige Hauptwohnung jetzt Nebenwohnung) kann der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde gegenüber, zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde, erklärt werden.