Übermittlungssperren
Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß §36 Abs.2 Satz 1 BMG in Verbindung mit §58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörigen der meldepflichtigen Person angehören: Sie können der Datenübermittlung gemäß §42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. §42 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen: Sie können der Datenübermittlung gemäß §50 Abs. 5 BMG i.V.m. §50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk: Sie können der Datenübermittlung gemäß §50 Abs. 5 BMG i.V.m. §50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. §50 Abs. 3 BMG widersprechen.