Antrag auf Auskunftsperre

Auskunftssperren

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffene oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (§51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes).

Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Wird dem Antrag zugestimmt, hat der Sperrvermerk nur Auswirkung gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälten u.a.) Behörden erhalten weiterhin Auskunft.

Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden. Der Sperrvermerkt dient keineswegs dazu berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften gegen Sie abzuwenden.

Der Sperrvermerk ist wirkungslos, wenn kein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für Ihren Antrag. 

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahre (ab dem Antragsdatum) Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Ein Widerruf der Auskunftssperre kann im Einzelfall durch das Bürgerbüro erfolgen, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse des Betroffenen an der Melderegistersperre überwiegt.

Bei Fragen und für die Eintragung der Auskunftssperre wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.