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Kirmes? Ja bitte! – Bußgeld? Nein danke!

Sie wollen eine Kirmes feiern oder ein Vereinsfest veranstalten? Was ist hierbei zu  beachten?

Das Gewerbeamt des Kreises informiert die Veranstalter und Betreiber darüber, dass es sich hierbei um einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb handelt und dieser nach § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes recht zeitig angezeigt werden muss.

Alle Feste oder Veranstaltungen, bei denen Speisen und Getränke gegen Entgelt zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, bezeichnet man als vorübergehende Gaststättenbetriebe. Das ist z.B. der Getränke- und Speisenverkauf bei allen Arten von Festen (z.B. Kirmes, Stadtfest, Vereinsfest usw.) oder anlässlich einer Theater- oder Musikveranstaltung bis hin zur bloßen Abgabe von Kaffee und Kuchen beim Kindergarten- oder Gemeindefest. Diese gastronomischen Ereignisse unterliegen der Anzeigepflicht eines Gaststättenbetriebes nach dem Hessischen Gaststättengesetz. 

Veranstalter und Betreiber dieser vorübergehenden Gaststättenbetriebe aus besonderem Anlass, müssen diese bei der jeweils zuständigen Stadt oder Gemeinde mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Zuständig ist das Gewerbeamt des Ortes, wo die Veranstaltung stattfinden soll. 

Die Veranstalter - egal ob dies Privatpersonen, Vereine, Gewerbetreibende oder andere Institutionen sind - erhalten die notwendigen Anzeigeformulare bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung und müssen dort z.B. Angaben über Art, Ort und Umfang der Veranstaltung machen. Auch die zu erwartenden Besucherzahlen sind anzugeben und ob ggf. ein Sicherheitsdienst bei einer Veranstaltung vorgesehen ist. 

Die Gaststättenbehörden benötigen diese Angaben fristgemäß, um die zuständigen Kontrollbehörden (Gewerbeprüfdienst, Kreisbauamt, Lebensmittelkontrolle und auch die Polizei) über die Veranstaltung zu informieren. Diesen wird damit ausreichend Zeit eingeräumt, gegebenenfalls Anordnungen zum Schutz der Gäste, Nachbarn oder der Allgemeinheit zu treffen (z.B. Lärmschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, vorbeugender Brandschutz).

Für die Gaststättenbehörde selbst verbleibt genügend Zeit, die Anzeige zu prüfen und falls nötig, auf Mängel hinzuweisen oder diese zu beseitigen. Schließlich kann es auch sein, dass eine geplante Veranstaltung aus rechtlichen Gründen problematisch ist. Dann verbleibt genügend Zeit, die Probleme zu klären. Gelingt dies nicht, kann es auch passieren, dass eine Veranstaltung untersagt werden muss. Damit das nicht passiert, ist es wichtig und somit auch im Interesse der Betreiber der vorübergehenden Gaststättenbetriebe, die vom Gesetzgeber für die Prüfung eingeräumte Frist von vier Wochen auch einzuhalten. 

Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass bei verspäteten Anzeigen nach § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes auch Buß- und Verwarnungsgelder verhängt werden können. Die für diesen unangenehmen Part zuständige Gewerbeabteilung des Vogelsbergkreises wird in Absprache mit den Städten und Gemeinden bei solchen Anzeigeverstößen dann auch Verwarnungs- und Bußgelder erheben.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Gewerbeabteilung des Vogelsbergkreises unter den Nummern 06641/977-102 oder -133. Auskünfte erteilen aber auch die örtlichen Gewerbeämter.