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Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren


Am 01. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten und ersetzt das bisher geltende Hessische Meldegesetz (HMG).

Gemäß den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes sind die Bürgerinnen und Bürger einmal jährlich über die Möglichkeit des Eintrages von Übermittlungssperren zu unterrichten.

Die nach bisherigem Meldegesetz bereits eingetragenen, schutzumfangreichen Übermittlungssperren bleiben bestehen, so dass in diesem Fall kein Handlungsbedarf besteht.

Auf Antrag können folgende Sperren eingetragen werden:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören: 

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen: 

Sie können der Datenübermittlung gemäß  § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk:

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: 

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen und unter Vorlage Ihres Ausweisdokuments bei der Stadt Schlitz – Bürgerbüro -, An der Kirche 4, 36110 Schlitz, zu folgenden Öffnungszeiten vornehmen:

  • Montag                       08.00 – 16.30 Uhr
  • Dienstag                     08.00 – 16.30 Uhr
  • Mittwoch                    08.00 – 18.00 Uhr
  • Donnerstag                08.00 – 16.30 Uhr
  • Freitag                        08.00 – 13.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der momentanen Pandemie-Situation die Abgabe einer solchen Erklärung nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

Zudem wird auf der Homepage der Stadt Schlitz (www.schlitz.de) unter der Rubrik Bürgerbüro ein Antragsformular zur Verfügung gestellt, das ausgefüllt und unterschrieben der Stadt übermittelt werden kann.

Eine Begründung für diese Übermittlungssperre ist nicht notwendig. Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.