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Anzeigepflicht bei Durchführung von Veranstaltungen, Vereinsfesten und Kirmessen beachten!

Kirmes? Ja bitte! - Bußgeld? Nein danke

Sie wollen eine Kirmes feiern oder ein Vereinsfest veranstalten?

Was ist hierbei zu beachten?

Das Gewerbeamt der Stadt Schlitz informiert die Veranstalter und Betreiber darüber, dass es sich hierbei um einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb handelt und dieser nach § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) rechtzeitig angezeigt werden muss.

Alle Feste oder Veranstaltungen, bei denen Speisen und Getränke gegen Entgelt zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, bezeichnet man als vorübergehende Gaststättenbetriebe. Das ist z. B. der Getränke- und Speisenverkauf bei allen Arten von Festen (z.B. Kirmes, Stadtfest, Vereinsfest usw.) oder anlässlich einer Theater- oder Musikveranstaltungen bis hin zur bloßen Abgabe von Kaffee und Kuchen beim Kindergarten- und Gemeindefest. Diese gastronomischen Ereignisse unterliegen der Anzeigepflicht eines Gaststättenbetriebes nach dem Hessischen Gaststättengesetz.

Veranstalter und Betreiber dieser vorübergehenden Gaststättenbetriebe aus besonderem Anlass müssen diese bei der Stadtverwaltung Schlitz, Fachbereich Bürgerdienste – Ordnungs- und Gewerbeamt, mindestens 4 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen.

Veranstalter – egal ob dies Privatpersonen, Vereine, Gewerbetreibende oder andere Institutionen sind – erhalten das notwendige Anzeigeformular auf unserer Homepage (www.schlitz.de) oder direkt im Rathaus. Hierin ist u.a. die Angabe über Art, Ort und Umfang der Veranstaltung nötig. Auch die zu erwartenden Besucherzahlen sind anzugeben und ob ggfs. ein Sicherheitsdienst bei der Veranstaltung vorgesehen ist. Auch das Jugendschutzgesetz findet im Antrag Berücksichtigung.

Die Gaststättenbehörde benötigt diese Angaben fristgemäß, um die zuständigen Kontrollbehörden (Gewerbeprüfdienst, Kreisbauamt, Lebensmittelkontrolle, Polizei) über die Veranstaltung zu informieren. Diesen wird damit ausreichend Zeit eingeräumt, gegebenenfalls Anordnungen zum Schutz der Gäste, Nachbarn oder der Allgemeinheit (z. B. Lärmschutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, vorbeugender Brandschutz) zu treffen.

Für die Gaststättenbehörde selbst verbleibt genügend Zeit, die Anzeige zu prüfen und falls nötig, auf Mängel hinzuweisen und diese zu beseitigen. Schließlich kann es auch sein, dass eine geplante Veranstaltung aus rechtlichen Gründen problematisch ist. Dann verbleibt genügend Zeit, die Probleme zu klären. Gelingt es nicht, kann es auch passieren, dass eine Veranstaltung untersagt werden muss.

Damit das nicht passiert, ist es wichtig und daher auch im Interesse der Betreiber der vorübergehenden Gaststättenbetriebe, die vom Gesetzgeber für die Prüfung eingeräumte Frist von vier Wochen auch einzuhalten.

Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass bei verspäteten Anzeigen nach § 6 HGastG Buß- und Verwarngelder auferlegt werden können.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungs- und Gewerbeamt der Stadt Schlitz unter den Telefonnummern 06642/970- 30 (Herr Gekkel) oder -31 (Frau Hahn).

Auskunft erteilt auch das Kreisgewerbeamt des Vogelsbergkreises in Lauterbach unter den Telefonnummern 06641/977-102 oder 133.