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3G-Regelung“ in den Dorfgemeinschaftshäusern


Seit Juli 2021 sind die Dorfgemeinschaftshäuser im Schlitzerland wieder für Veranstaltungen und auch private Feierlichkeiten zur Nutzung freigegeben. Durch Änderungen der Coranvirus-Schutzverordnung des Landes Hessen können die Regelungen zur Nutzung angepasst und teilweise vereinfacht werden.

In den Dorfgemeinschaftshäusern findet die sogenannte 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) Anwendung. Weiterhin ist anzuführen, dass eine Kontaktdatenerfassung nicht mehr erforderlich ist.

Durch die Nutzer*innen sind folgende Regelungen bei Veranstaltungen ab 25 Teilnehmenden zu beachten und umzusetzen:

  • Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt
  • Veranstaltungen bis maximal 500 Personen (für die Dorfgemeinschaftshäuser wäre somit eine volle Auslastung im Rahmen der räumlich zulässigen Personenzahl möglich) in Innenräumen sind ohne besondere Genehmigung zulässig (geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht mit eingerechnet)
  • Es dürfen in geschlossene Räume nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 3 der Coronavirus-Schutzverordnung eingelassen werden (Geimpft / Genesen / Getestet - mit Testnachweis; Schnelltest – kein Selbsttest)
  • Abstands- und Hygienekonzept ist zu erstellen und umzusetzen (Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen / Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen (wie beispielsweise Trennvorrichtungen, aufgelockerte Sitzmuster, Lüftungskonzepte) / Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen treffen)
  • In innenliegenden Bereichen ist bis zur Einnahme des Sitzplatzes eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil zu tragen
  • Es ist auf angemessene und regelmäßige Lüftung zu achten

Verantwortlich für die Erstellung des Abstands- und Hygienekonzeptes und die Einhaltung der Regelungen ist der jeweilige Veranstalter bzw. Nutzer.

Der Magistrat hofft, dass durch die Anpassung nach und nach wieder eine geregelte Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser ermöglicht werden kann.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Veranstaltungen im Freien, unter anderem bei der Nutzung von Grillplätzen, nach der derzeitigen Verordnungslage folgende Regelungen gelten:

  • Veranstaltungen an denen mehr als 25 Personen teilnehmen sind ohne besondere Genehmigung zulässig, wenn die Teilnehmerzahl im Freien 1.000 Personen nicht übersteigt (geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht mit eingerechnet)
  • Bei mehr als 1.000 Teilnehmenden (Genehmigungsvorbehalt) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 der Coronavirus-Schutzverordnung (geimpft, genesen, getestet) anwesend sein und ein Abstands- und Hygienekonzept ist vorzulegen

Die geltenden Regelungen werden regelmäßig geprüft und ggf. angepasst. 1. Stadtrat Willy Kreuzer geht davon aus, dass sich die Nutzer*innen der öffentlichen Einrichtungen wie seither an die Rahmenbedingungen halten und somit eine Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Grillplätze dauerhaft ermöglicht werden kann.

Schlitz, im September 2021

Der Magistrat der Stadt Schlitz

Willy Kreuzer

1. Stadtrat