Blick auf Schlitz.jpg

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten

Dorfgemeinschaftshäuser stehen ab Juli 2021 wieder zur Nutzung bereit Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen gibt den Rahmen vor


Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der Anpassung der Verordnungen des Landes Hessen können die Dorfgemeinschaftshäuser im Schlitzerland ab Juli 2021 wieder für Veranstaltungen und auch private Feierlichkeiten genutzt werden.

Für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser sind jedoch die Rahmenbedingungen der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen zugrunde zu legen.

Auf dieser Basis sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren          aussetzt
  • Veranstaltungen bis maximal 250 Personen in Innenräumen sind ohne besondere Genehmigung zulässig (geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht mit eingerechnet)
  • Es dürfen in geschlossene Räume nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 3 der                     Coronavirus-Schutzverordnung eingelassen werden (Geimpfte / Genesene / mit Testnachweis; Schnelltest – kein Selbsttest)
  •  Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

        (personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind            vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben / die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in                        elektronischer Form erfolgen)

  • Abstands- und Hygienekonzept ist zu erstellen und umzusetzen

        (Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen / Maßnahmen zur Ermöglichung der              Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen / Regelungen über gut sichtbare Aushänge              und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen treffen)

  • In innenliegenden Bereichen ist bis zur Einnahme des Sitzplatzes eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards          FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil zu tragen
  • Es ist auf angemessene und regelmäßige Lüftung zu achten

Verantwortlich für die Erstellung des Abstands- und Hygienekonzeptes und die Einhaltung der Regelungen ist der jeweilige Veranstalter bzw. Nutzer.

Der Magistrat ist sich bewusst, dass es aufgrund der Vorgaben des Landes Hessen noch Einschränkungen gibt. Es soll jedoch Zug um Zug wieder eine geregelte Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser ermöglicht werden.

Auch können die Grillplätze wieder für Veranstaltungen und Feierlichkeiten genutzt werden. Im Außenbereich sind folgende Regelungen umzusetzen:

  • Veranstaltungen bis maximal 500 Personen sind ohne besondere Genehmigung zulässig

        (geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht mit eingerechnet)

  • Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

        (personenbezogene Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind            vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben / die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in                        elektronischer Form erfolgen)

  • Abstands- und Hygienekonzept ist zu erstellen und umzusetzen

        (Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen / Maßnahmen zur Ermöglichung der              Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen / Regelungen über gut sichtbare Aushänge              und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen treffen)

Die geltenden Regelungen werden einer regelmäßigen Prüfung unterzogen und ggf. auf Basis der Verordnungen des Landes Hessen angepasst. 1. Stadtrat Willy Kreuzer geht davon aus, dass sich die Nutzer*innen der öffentlichen Einrichtungen an die Rahmenbedingungen halten und somit eine Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und Grillplätze wieder gewährleistet werden kann.

Schlitz, im Juni 2021

Der Magistrat der Stadt Schlitz

Willy Kreuzer

1. Stadtrat