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Schließung von Kindertageseinrichtungen


Hierzu verweisen wir auf die Verordnung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 16. März 2020 

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. März 2020

sowie die entsprechende

Anpassungsverordnung vom 20. März 2020

Grundsätzlich haben alle Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen vom 16. März 2020 bis 19. April 2020 geschlossen. Um jedoch den öffentlichen Gesundheits- und Sicherheitssektor aufrechterhalten zu können, wurden hierzu Ausnahmen in der Verordnung des Landes Hessen festgelegt, welche durch die Stadt Schlitz umzusetzen sind.

Ausnahmen gibt es für Kinder in den städtischen Kindertagesstäten, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
  • Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen
  • Angehörige von Feuerwehren (hauptamtlich)
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen des Infektionsschutzgesetzes

Mitarbeiter/-innen, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere

  • Altenpflegerinnen und Altenpflege
  • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
  •  Ärztinnen und Ärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Desinfektorinnen und Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Hebammen
  • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
  • Medizinische Fachangestellte
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
  • Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten
  • Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB und Asylbewerberleistungsgesetz befasst sind
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur  Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Abfallwirtschaft mit Nachweis des Arbeitgebers

Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den Personengruppen nach Satz 1 fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.

ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind

  • Krankheitssymptome aufweist
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.

Grundsätzlich werden dieses Regelungen auch in den Einrichtungen der freien Träger (Katholischer Kindergarten und Waldorfkindergarten) im Bereich der Stadt Schlitz zur Umsetzung kommen. Bei konkreten Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen sind, von diesen Ausnahmen keine Abweichungen zuzulassen.

Was bedeutet das konkret für die Stadt Schlitz?

Die Kindertageseinrichtungen werden als „Not-Kindertagesstätten“ mit möglichst geringer Belegung zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet haben. Sofern Sie also die aufgeführten Bedingungen / Voraussetzungen der  Ausnahmetatbestände erfüllen, können Sie Ihr Kind direkt dorthin bringen.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie uns auf dem Formular mit Bezug auf das Merkblatt schriftlich bestätigen, dass die Bedingungen zur Aufnahme in einer Not-KITA erfüllt werden.

Füllen Sie daher bitte im Vorfeld das Formular aus und geben es bei den Mitarbeiter*innen vor Ort ab. Wir dürfen darauf hinweisen, dass wir eine Überprüfung der gemachten Angaben  vornehmen werden. Die Not-Kindertagesstätten werden nach aktuellem Planungsstand regulär geöffnet haben.