Das Gewerbeamt der Stadt Schlitz informiert
Änderung im Gewerberecht ab 01.11.2025 – Ergänzung § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO Wegfall der Gewerbeabmeldung bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk
Seit dem 01.11.2025 gilt ein neues Rückmeldeverfahren bei Verlegung eines Gewerbebetriebes in einen anderen Meldebezirk.
Wenn ein Gewerbebetrieb in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegt wurde, musste der Gewerbetreibende den Betrieb bei der bisher zuständigen Behörde abmelden und anschließend bei der neuen Behörde anmelden.
Dieser zusätzliche Schritt entfällt mit der Gesetzesänderung, die seit 01.11.2025 in Kraft ist.
Eine Abmeldung bei der bisher zuständigen Behörde ist künftig nicht mehr erforderlich – folglich wird nur noch eine Gewerbeanzeige des Gewerbetreibenden bei der Behörde verlangt, in deren Bezirk der Gewerbebetrieb verlegt wird.
Die Übermittlung an die für die bisherige Betriebsstätte zuständige Behörde erfolgt verwaltungsintern.
Mit diesem Vorgehen soll das Verfahren für Gewerbetreibende künftig deutlich vereinfacht werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Änderung der Gewerbeordnung, die im Rahmen der bundesweiten Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Hürden (Bürokratieentlastungsgesetz) umgesetzt wurde.



