Es ist nicht nachvollziehbar, warum die statistische Erhebung der Einwohnerzahlen im erheblichen Maße vom Melderegister der Stadt Schlitz abweichen.
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder hatten im Jahr 2022 eine Zählung (Zensus) der Bevölkerung sowie der Gebäude und Wohnungen durchgeführt. Die Zählung der Bevölkerung erfolgte im Wesentlichen registergestützt und wurde durch einzelne Haushaltsbefragungen ergänzt. Im Ergebnis ergab sich zuungunsten der Stadt Schlitz eine Abweichung der Einwohnerzahlen vom Melderegister von über 700 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Gegen den Bescheid des Hessischen Statistischen Landesamtes zur Feststellung der Einwohnerzahl der Stadt Schlitz wurde Widerspruch eingelegt. Inzwischen liegt die Zurückweisung des Widerspruches durch das Hessische Statistische Landesamt vor. Gegen diese Zurückweisung des Widerspruchs wird die Stadt Schlitz jetzt den Klageweg beschreiten.
Der festgestellter Rückgang der Einwohnerzahlen hat erhebliche Auswirkungen. Insbesondere die finanziellen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung des Zensus-Ergebnisses sind für die Stadt Schlitz unkalkulierbar und werden nach aktuellem Stand zu einer Verringerung der Finanzzuweisungen führen.
Seitens der Stadt Schlitz ist festzustellen, dass die statistische Erhebung insbesondere im ländlichen Raum zu hohen Verwerfungen führt und hier dringend Anpassungsbedarf gesehen wird. Es kann nicht akzeptiert werden, dass über 700 Einwohner unberücksichtigt bleiben sollen, zumal die Überprüfung der Melderegisterdaten ein anderes Ergebnis gezeigt hat. Es konnten hier keine wesentlichen Unrichtigkeiten festgestellt werden.
Ergänzend führt Bürgermeister Heiko Siemon an: „Auch die erfassten Einwohnerzahlen zur Entrichtung der Müllgebühren beim Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis bestätigen die Melderegisterdaten“.
Somit bleibt festzustellen, dass die statischen Daten, welche durch die statistischen Landesämter erhoben wurden, nicht mit der Realität vor Ort im Einklang stehen. Daher ist es aus Sicht der Stadt Schlitz erforderlich, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.