Kommunalwahl 2026
Allgemeine Informationen zur Kommunalwahl am 15.03.2026
Am 15.03.2026 finden in Hessen die Kommunalwahlen statt. Bei diesen Wahlen werden in Schlitz folgende Gremien neu gewählt:
- Stadtverordnetenversammlung
- 17 Ortsbeiräte
- Kreistag
- Ausländerbeirat
Die Wahl wird nach dem sogenannten d´Hondtschen Höchstzahlverfahren durchgeführt. Eine Verhältniswahl, welche mit der Personenwahl verbunden ist. Nach den Einwohnerzahlen bemessen, können Sie in Schlitz 31 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, 17 Ortsbeiräte und 5 Vertreterinnen und Vertreter des Ausländerbeirats wählen.
Wer kann wählen?
Wahlberechtigt bei der Kommunalwahl 2026 sind alle Personen, die...
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens sechs Wochen in Schlitz ihren Hauptwohnsitz haben
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen.
Wer kann gewählt werden?
Nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist wählbar, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und:
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, also spätestens am 15.03.2008 geboren ist, und
- seit mindestens drei Monaten – also seit 15.12.2025 – seinen Hauptwohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Schlitz hat. Für die Wahl zum Ortsbeirat gilt dies entsprechend für den jeweiligen Ortsbezirk.
Auch Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaates mit Hauptwohnsitz in Schlitz sind bei der Kommunalwahl wählbar und können in kommunale Ämter gewählt werden. Vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer durch gerichtliche Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.
Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Parteimitglieder oder ihrer gewählten Vertreter im Wahlkreis aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Dabei sollen Frauen und Männer möglichst gleichermaßen berücksichtigt werden.
Die Aufstellung darf frühestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit beginnen, die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 18 Monate davor außer bei einer Wiederholungswahl im gesamten Wahlkreis.
Alle Teilnehmer der Versammlung können Vorschläge einbringen. Die Bewerberinnen und Bewerber bekommen Gelegenheit, sich und ihr Programm vorzustellen.Für die Aufstellung der Ortsbeiratskandidaten kann auch eine Versammlung auf Gemeindeebene stattfinden, in der alle Ortsbeiratswahlvorschläge gemeinsam erarbeitet werden.
Über den Ablauf der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die Ort, Zeit, Einladung, Teilnehmerzahl, Abstimmungsergebnisse sowie die Vertrauenspersonen enthält. Diese Niederschrift wird vom Versammlungsleiter, Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern unterschrieben, die gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt bestätigen, dass die Wahl geheim und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.Inhalt der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss folgendes beinhalten:
- den Namen der Partei oder Wählergruppe und die gegebenenfalls verwendete Kurzbezeichnung. Die Namen neuer Parteien und Wählergruppen müssen sich von denen bereits bestehender deutlich unterscheiden
- Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen/Bewerber.
Weist eine Bewerberin/ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Be-bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres/seines Wohnortes (Hauptwohnung) den Ort ihrer/seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
- Namen und Anschriften der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson und gegebenenfalls deren Ersatzpersonen.
Jeder Wahlvorschlag muss nach dem § 11 Abs. 3 Satz 1 KWG von der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- Die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist.
- Wählbarkeitsbescheinigungen des Bürgerbüros Schlitz, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber wählbar sind.
- Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen/Bewerber aufgestellt worden sind, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt.
- Gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner.
Alle notwendigen Vordrucke finden Sie auf der Website des Landeswahlleiters.
Unterstützungsunterschriften
Um zu verhindern, dass aussichtslose Wahlvorschläge eingereicht werden, verlangt das Kommunalwahlgesetz (KWG) einen Nachweis über eine gewisse Unterstützung durch Wahlberechtigte.
Für Wahlvorschläge der Parteien, die im aktuellen Hessischen Landtag oder Bundestag mit mindestens einer/einem Abgeordneten vertreten sind, müssen diesen Nachweis nicht erbringen, § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG. Für sie reicht die Unterschrift der benannten Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung. Unter der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit des § 11 Abs. 4 KWG ist die Wahlzeit des jeweiligen Parlaments zu verstehen.Ausreichend sind die Unterschriften der beiden Vertrauenspersonen auch dann, wenn die Partei oder Wählergruppe seit Beginn der laufenden Wahlzeit mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter zwar nicht im Bundestag oder Hessischen Landtag, aber dem zu wählendem Vertretungsorgan (Stadtverordnetenversammlung oder Ortsbeirat) vertreten war.
Wenden Sie sich für das Vordrucksmuster KW Nr. 7 an wahlen@schlitz-hessen.de
Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am 69. Tag vor dem Wahltag. Das ist
Montag, der 05.01.2026, 18:00 Uhr
Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig vor dem Stichtag eingereicht werden, damit eventuelle Mängel, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig korrigiert werden können.
Die Abgabe ist während den Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Schlitz möglich:
Wahlamt der Stadt Schlitz
An der Kirche 4
36110 SchlitzDer Wahlvorschlag soll auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden und darf beliebig viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Bewerberin/Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin/Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der externe IT-Dienstleister ekom21 stellt den Städten und Gemeinden zur Organisation der Wahlvorschläge eine gebührenfreie Online-Datenbank zur Verfügung.
In diesem System können:
- die persönlichen Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten erfasst und gepflegt werden,
- die Daten automatisch in die erforderlichen Formulare übertragen werden,
- sowie alle notwendigen Unterlagen und Sitzungsniederschriften direkt abgerufen werden.
Das Tool bietet damit eine große Arbeitserleichterung für Parteien und Wählergruppen.
Am Ende des Prozesses kann eine CSV-Datei als Wahlvorschlag erzeugt werden, die an das Wahlamt der Stadt Schlitz zur Datenübernahme übermittelt werden sollte.Wichtig:
Die Einreichung der Wahlvorschläge in Papierform bleibt weiterhin verpflichtend und wird durch die digitale Übertragung nicht ersetzt.Erforderliche Vordrucke sind auf der Website des Landeswahlleiters abrufbar:
Stimmzettel
Auf dem Stimmzettel werden für die Verhältniswahl für jeden Wahlvorschlag nur so viele Kandidaten aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 8 KWG).
Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, werden alle Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe des Wahlvorschlagsträgers aufgeführt (§ 16 Abs. 3 KWG).Wahlhelfer
Die Demokratie funktioniert nur durch das Engagement ihrer Bürgerinnen und Bürger – und Wahlen sind dabei das Herzstück. Damit diese reibungslos ablaufen können, braucht es viele helfende Hände.
Werden auch Sie Teil dieses Teams und unterstützen Sie die nächste Wahl. Erleben Sie, wie Demokratie funktioniert.
Bekanntmachungen zur Kommunalwahl