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Bekanntmachung "Im Märzfeld"-1

Bekanntmachung

gemäß § 50 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB);  Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils gültigen Fassung

I. Umlegungsbeschluss

Nachdem durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. November 2018 die Baulandumlegung für das Gebiet „Im Märzfeld, Teil II“  in der Gemarkung Willofs

angeordnet worden ist, wird gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB); Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) – in der jeweils gültigen Fassung - für folgende Grundstücke die Umlegung eingeleitet:

Gemarkung Willofs, Flur 1,   Flurstücke 189/6, 189/7, 238/1 und 238/2

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Im Märzfeld, Teil II“

Übersichtskarte des Umlegungsgebietes


Bei der Verteilung im Umlegungsverfahren ist vom Verhältnis der Flächen auszugehen, dabei ist ein Flächenbeitrag nach § 58 Baugesetzbuch abzuziehen.

Die für die Höhe des Flächenbeitrages  (§ 58 Abs. 1 Baugesetzbuch), sowie für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen (§ 58 Abs. 3 Baugesetzbuch)  maßgeblichen Werte werden von der Umlegungsstelle festgesetzt.

Mit der technischen  Durchführung  des  Umlegungsverfahrens  wird das Amt für Bodenmanagement in Fulda beauftragt.

 

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Der vorstehende Umlegungsbeschluss gilt am Tage nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Schlitz, An der Kirche 4, 36110 Schlitz zu erheben.

 

 

III. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung

zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 Baugesetzbuch sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1.  die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2.  die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem Grundstück belastenden Recht,

3.  die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4.  die Gemeinde

5.  unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 Baugesetzbuch die Bedarfsträger und

6.  die Erschließungsträger

Die in Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 Baugesetzbuch) erfolgen. Bestehen Zweifel an dem angemeldeten Recht, so wird die Umlegungsstelle den Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 Baugesetzbuch gilt entsprechend.

Es wird hiermit aufgefordert,  alle Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung beim Magis-trat der Stadt Schlitz (Umlegungsstelle) anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in  Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 Baugesetzbuch).

 

IV. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 Baugesetzbuch dürfen vom heutigen Tage an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 Baugesetzbuch) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1.  ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder zur Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,

2.  erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3.  nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4.  genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

 

 

V. Vorkaufsrecht

Vom heutigen Tage an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 Baugesetzbuch) steht der Stadt Schlitz das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Baugesetzbuch beim Kauf von Grundstücken im Umlegungsgebiet zu.

Zur Sicherung der Rechtswirkungen dieses Beschlusses wird im Grundbuch bei den vorstehend aufgeführten Grundstücken ein Umlegungsvermerk eingetragen.

 

VI. Vorbereitende Maßnahmen

Eigentümerinnen, Eigentümer und Besitzer haben gemäß § 209 Baugesetzbuch zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

 

VII. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis des Umlegungsgebietes liegen gemäß § 53 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit  vom …14. 1. 2019 bis 15.2.2019

während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Schlitz, Haus A, - Zimmer Nr. 10

36110 Schlitz , An der Kirche 4  öffentlich aus.

 

Schlitz, den 3. Januar 2019                                                                Magistrat der Stadt Schlitz

                                                                                                   Alexander Altstadt,

                                                                                             (Erster Stadtrat)