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Schließung von Kindertageseinrichtungen
(gültig ab 25. Mai 2020)


Hierzu verweisen wir auf die Zweite Verordnung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 13. März 2020 in der aktuellen Fassung

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020

Grundsätzlich haben alle Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen vom 16. März 2020 bis 01. Juni 2020 geschlossen. Ab 02. Juni 2020 sollen die Kindertageseinrichtungen mit einem eingeschränkten Regelbetrieb wieder öffnen. Um jedoch insbesondere den öffentlichen Gesundheits- und Sicherheitssektor und weitere Bereiche aufrechterhalten zu können, wurden hierzu Ausnahmen in der Verordnung des Landes Hessen festgelegt, welche durch die Stadt Schlitz umzusetzen sind.

Ausnahmen gibt es für Kinder in den städtischen Kindertagesstäten, wenn eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
  • Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche). Werksfeuerwehren
  • Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/Amtsanwälte der Justiz,
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
  • Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen:
  • Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
  • Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insb.
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  • technische Assistentinnen/Assistenten
  • Ärztinnen/Ärzte
  • Apothekerinnen/Apotheker
  • Desinfektorinnen/Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger
  • Hebammen
  • Krankenpflegehelferinnen/ Krankenpflegehelfer
  • Medizinische Fachangestellte
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und - assistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
  • Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
  • Beschäftigte in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen, die keine Tageseinrichtungen für Kinder sind
  • Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
  • Personen, die in nach anerkannten Schwangerschaftskonfliktstellen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführen,
  • Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Bundesbildungsförderungsgesetz, Gesetz zur beruflichen Aufstiegsfortbildung und dem Wohngeldgesetz befasst sind,
  • Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des zwingend erforderlich ist, z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln,
  • Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des Erziehungsberechtigten vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,
  • Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und
  • anderen Telemedien (mit Nachweis durch Arbeitgeber, dass die Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebes zwingend erforderlich ist),
  • Soldatinnen und Soldaten sowie
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
  • Schulleitungen, Lehr- und Betreuungskräfte, Personal des Schulträgers die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Unterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen (bspw. Abnahme von Prüfungen) befasst sind
  • Schülerinnen, Schüler und Studierende, die selbst Kinder haben,
  • Personen die im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 tätig sind,
  • Personen, die in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und
  • Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes tätig sind,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  • Mitglieder von Verfassungsorganen,
  • Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen sowie
  • Berufstätige und studierende Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)

Fachkräfte in Kitas dürfen ihre eigenen Kinder, wenn sie die nachfolgenden Infektionsschutzkriterien erfüllen, in der Kita, in der sie arbeiten, mit betreuen.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Kinder,

  • deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Diese Kinder dürfen in der Kita oder in Kindertagespflege betreut werden.
  • für die ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder
  • für die durch das Betretungsverbot im Einzelfall für Eltern und Kinder eine vom zuständigen Jugendamt bescheinigte besondere Härte entsteht, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.

Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.

 

ACHTUNG:

Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes

  • Krankheitssymptome aufweisen
  • in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind (das gilt nicht für Kinder, deren Eltern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der gesundheitlichen Versorgung in Kontakt mit Infizierten stehen)

Eltern, die ihre Kinder, in die Betreuung der Kita oder Kindertagespflegestelle geben, obwohl für diese die Ausnahme nicht gilt oder bei denen die Infektionsschutzkriterien nicht erfüllt sind, handeln ordnungswidrig.

Grundsätzlich werden dieses Regelungen auch in den Einrichtungen der freien Träger (Katholischer Kindergarten und Waldorfkindergarten) im Bereich der Stadt Schlitz zur Umsetzung kommen. Bei konkreten Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen sind, von diesen Ausnahmen keine Abweichungen zuzulassen.

Was bedeutet das konkret für die Stadt Schlitz?

Die Kindertageseinrichtungen werden als „Not-Kindertagesstätten“ mit möglichst geringer Belegung zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet haben. Sofern Sie also die aufgeführten Bedingungen / Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände erfüllen, können Sie Ihr Kind direkt dorthin bringen.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie uns auf dem Formular mit Bezug auf das Merkblatt schriftlich bestätigen, dass die Bedingungen zur Aufnahme in einer Not-KITA erfüllt werden. Füllen Sie daher bitte im Vorfeld das Formular aus und geben es bei den Mitarbeiter*innen vor Ort ab. Wir dürfen darauf hinweisen, dass wir eine Überprüfung der gemachten Angaben vornehmen werden. Die Not-Kindertagesstätten werden nach aktuellem Planungsstand regulär geöffnet haben.

Schlitz, 22. Mai 2020

Der Magistrat der Stadt Schlitz